Mein heutiger Gastautor, Herr Mag. Michael Lanzinger, ist selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ). Seine Expertise liegt im Bereich Internetrecht. Da er nach dem Studium an der Johannes-Kepler-Universität im Bereich eLearning tätig war, ist dies zu einer seiner rechtlichen Passionen geworden und damit auch das Urheberrecht.
(Foto: Rechtsanwalt Michael Lanzinger ist auf Internetrecht und Zitatrecht spezialisiert;
(c) M. Lanzinger)
Das Urheberrechtsgesetz
In Österreich gilt der Grundsatz, dass ein Werk (also eigenständige geistige Leistungen) immer einem oder mehreren Urheber/n zuzurechnen ist, welche dann auch über deren Verwertungsrechte entscheiden können. Hierunter fallen etwa die Möglichkeit ein Werk zu vervielfältigen und auch zu verbreiten.
Spricht man daher landläufig vom ‚Urheberrecht‘ oder von ‚Urheberrechten‘, so sind eigentlich diese ‚Verwertungsrechte‘ nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) gemeint. Will man daher ein Werk verwenden, so muss man grundsätzlich vorher mit dem Urheber in Kontakt treten und diesem die entsprechenden Rechte abkaufen. Der Erwerb solcher Rechte wird zumeist als ‚Lizenz‘ bezeichnet. Der Umfang einer solchen Lizenz, also was damit konkret gemacht werden kann, richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Urheber.
So können Lizenzen zeitlich beschränkt sein oder aber auch der Urheber seine Verwertungsrechte exklusiv an einen Dritten übertragen. Ein Verkauf der Urheberschaft selbst ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen, diese kann lediglich vererbt werden.
Zitat als freie Werknutzung
Ungeachtet der genannten Notwendigkeit, dass Rechte vom Urheber erworeben werden müssen, existiert auch die sogeannte ‚freie Werknutzung‘, welche in den §§ 41 ff UrhG zu finden ist. Der Gesetzgeber folgt hier dem Ansatz, dass es in bestimmten Fällen möglich sein muss, ohne die Verwertungsrechte erworben zu haben, Werke verwerten zu können. Relevant ist dies einerseits bei bloß privatem Gebrauch (Privatkopie nach § 42 UrhG) oder im Zusammenhang mit Schule und Unterricht (z. B. Schulkopie nach § 42 Abs 6 UrhG oder Lernplattformen nach § 42g UrhG). Diese Formen der freien Werknutzung sind zumeist nur nicht-kommerziell möglich, unterliegen weiteren Einschränkungen und sind etwa auch bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind ausgenommen (sogenannte ‚Schulbuch-Ausnahme‘).
Zitatrecht schützt vor Plagiaten?
Etwas anders verhält es sich jedoch mit dem Zitatrecht, welches ebenfalls eine Form der freien Werknutzung darstellt und in § 42f UrhG geregelt ist. Im Gegensatz zu den anderen Möglichkeiten der freien Werknutzung ist ein Zitat auch kommerziell möglich, etwa dann, wenn das Werk in welchem sich die Zitate finden, verkauft werden soll, und die Schulbuch-Ausnahme findet an sich keine Anwendung.
§ 42f UrhG regelt zusammengefasst, dass Stellen eines (urheberrechtlich geschützten) Werkes in ein anderes (eigenes) Werk aufgenommen werden. Entscheidend dabei ist, dass die Aufnahme des zitierten Werkes in das neue Werk vom Umfang und vom Zweck her gerechtfertig ist. § 42f Abs 1 sieht in seinen Ziffern mehrere Beispiele vor, wo ein Zitat jedenfalls rechtlich zulässig sein soll.
Hier wird ebenfalls deutlich, dass die Zitate lediglich eine untergeordnete Bedeetung im neuen (eigenen) Werk haben sollen.
Daher wäre es auch nicht zulässig etwas aus vielen Büchern jeweils Stellen zu kopieren und diese dann – zusammengefasst – bloß noch mit einem eigenen Umschlag zu versehen. Solche ‚Kopiervorlagen‘ fallen jedenfalls nicht unter das zulässige Zitat. Hingegen können Zitate durchaus auch einen größeren Umfang haben, wenn das Hauptwerk entsprechend umfangreich ist. Überdies ist das Urheberrecht und damit auch das Zitatrecht grundsätzlich medienneutral angelegt, sodass neben Textstellen auch Abbildungen und sogar Tonzitate möglich sind.
Im praktischen Gebrauch ist es überdies notwendig, dass das zitierte Werk ordnungsgemäß wiedergegeben beziehungsweise bezeichnet wird. Als Faustregel gilt hier, dass man – aufgrund der Verweisung – in die Lage versetzt werden soll, die Quelle des Zitates zu finden und ausheben zu können. Auch ein Zitat einer Website ist möglich, hier etwas unter Angabe des Links, welcher zu der Quelle führt. Jedoch sollte dieses Zitat mit einem Abfragedatum versehen werden, da es sich bei einem Link um einen dynamischen Verweis handelt, der sich theoretisch nach der Zitierung ändern kann.
Bei Fragen zu rechtlichen Aspekten des Zitierens, können Sie Herrn Mag. Lanzinger in seiner Kanzlei erreichen bzw. in seinen Social Media-Kanälen auf LinkedIn und Xing kontaktieren. Viele seiner Vorträge sind zudem auf “Slideshare” öffentlich zugänglich und nutzbar gemacht.
(Gastartikel von Michael Lanzinger, 25.10.2017. Die dargestellten Meinungen des Autors müssen nicht mit denen der Seiteninhaberin (N. Miljkovic, “Zitier-“Weise”) übereinstimmen.)
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