Kein Plagiat mittels Zitat – Zum Zitatrecht (Gastartikel)

Mein heutiger Gastautor, Herr Mag. Michael Lanzinger, ist selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ). Seine Expertise liegt im Bereich Internetrecht. Da er nach dem Studium an der Johannes-Kepler-Universität im Bereich eLearning tätig war, ist dies zu einer seiner rechtlichen Passionen geworden und damit auch das Urheberrecht. (Foto: Rechtsanwalt Michael Lanzinger ist auf Internetrecht und Zitatrecht spezialisiert; (c) M. Lanzinger) Das Urheberrechtsgesetz In Österreich gilt der Grundsatz, dass ein Werk (also eigenständige geistige Leistungen) immer einem oder mehreren Urheber/n zuzurechnen ist, welche dann auch über deren Verwertungsrechte entscheiden können. Hierunter fallen etwa die Möglichkeit ein Werk zu vervielfältigen und auch zu verbreiten. Spricht man daher landläufig vom ‚Urheberrecht‘ oder von ‚Urheberrechten‘, so sind eigentlich diese ‚Verwertungsrechte‘ nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) gemeint. Will man daher ein Werk verwenden, so muss man grundsätzlich vorher mit dem Urheber in Kontakt treten und diesem die entsprechenden Rechte abkaufen. Der Erwerb solcher Rechte wird zumeist als ‚Lizenz‘ bezeichnet. Der Umfang einer solchen Lizenz, also was damit konkret gemacht werden kann, richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Urheber. So können Lizenzen zeitlich beschränkt sein oder aber auch der Urheber seine Verwertungsrechte exklusiv an einen Dritten übertragen. Ein Verkauf der Urheberschaft selbst ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen, diese kann lediglich vererbt werden. Zitat als freie Werknutzung Ungeachtet der genannten Notwendigkeit, dass Rechte vom Urheber erworeben werden müssen, existiert auch die sogeannte ‚freie Werknutzung‘, welche in den §§ 41 ff UrhG zu finden ist. Der Gesetzgeber folgt hier dem Ansatz, dass es in bestimmten Fällen möglich sein muss, ohne… Lesen Sie hier weiter!