Kein Plagiat mittels Zitat – Zum Zitatrecht (Gastartikel)

Rechtsanwalt Michael Lanzinger zu Zitatrecht

Mein heutiger Gastautor, Herr Mag. Michael Lanzinger, ist selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ). Seine Expertise liegt im Bereich Internetrecht. Da er nach dem Studium an der Johannes-Kepler-Universität im Bereich eLearning tätig war, ist dies zu einer seiner rechtlichen Passionen geworden und damit auch das Urheberrecht. (Foto: Rechtsanwalt Michael Lanzinger ist auf Internetrecht und Zitatrecht spezialisiert; (c) M. Lanzinger) Das Urheberrechtsgesetz In Österreich gilt der Grundsatz, dass ein Werk (also eigenständige geistige Leistungen) immer einem oder mehreren Urheber/n zuzurechnen ist, welche dann auch über deren Verwertungsrechte entscheiden können. Hierunter fallen etwa die Möglichkeit ein Werk zu vervielfältigen und auch zu verbreiten. Spricht man daher landläufig vom ‚Urheberrecht‘ oder von ‚Urheberrechten‘, so sind eigentlich diese ‚Verwertungsrechte‘ nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) gemeint. Will man daher ein Werk verwenden, so muss man grundsätzlich vorher mit dem Urheber in Kontakt treten und diesem die entsprechenden Rechte abkaufen. Der Erwerb solcher Rechte wird zumeist als ‚Lizenz‘ bezeichnet. Der Umfang einer solchen Lizenz, also was damit konkret gemacht werden kann, richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Urheber. So können Lizenzen zeitlich beschränkt sein oder aber auch der Urheber seine Verwertungsrechte exklusiv an einen Dritten übertragen. Ein Verkauf der Urheberschaft selbst ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen, diese kann lediglich vererbt werden. Zitat als freie Werknutzung Ungeachtet der genannten Notwendigkeit, dass Rechte vom Urheber erworeben werden müssen, existiert auch die sogeannte ‚freie Werknutzung‘, welche in den §§ 41 ff UrhG zu finden ist. Der Gesetzgeber folgt hier dem Ansatz, dass es in bestimmten Fällen möglich sein muss, ohne… Lesen Sie hier weiter!

Akademische und wissenschaftliche Unredlichkeit – same same?!

Akademische und wissenschaftliche Unredlichkeit – same same?!

Nicht alles, was WissenschafterInnen im Labor oder am Schreibtisch, im Hörsaal oder bei Konferenzen machen, ist per se Wissenschaft. Wie Sie alle zur Genüge (und wahrscheinlich auch leidvoll) wissen, kommen auch administrative Tätigkeiten, Lehre, Recherche, MitarbeiterInnenbesprechungen und vieles ander mehr hinzu. Vielerorts hat sich als Sammelbegriff für all das, was an Hochschulen oder im Rahmen einer wissenschaftlichen oder lehrenden Tätigkeit durchgeführt werden muss, „akademisch“ etabliert. Same same? Mitnichten! Eine klarere Unterscheidung zwischen akademisch und wissenschaftlich empfiehlt sich in vielerlei Hinsicht.   Akademische Unredlichkeiten im Überblick Auch für eine hinreichend gründliche Diskussion zu Unredlichkeiten im Hochschulbereich, muss man künftig mehr Sprachgenauigkeit walten lassen. Doch, was ist denn eigentlich was? Zu den akademischen Unredlichkeiten zählen vor allem Vergehen von Studierenden wie zum Beispiel: Falsche Angaben bei Bewerbung an Hochschulen machen (wiegt natürlich im US-amerikanischen Hochschulsystem und bei privaten Institutionen schwerer als an öffentlichen Hochschulen, da ihre Auswahlverfahren lange und teuer sind und auf diese Art unfair umgangen und sich ein Studienplatz erschummelt wird) Bei Prüfungen als jemand anderer ausgeben (engl.: identity fraud, bei reinen Online-Kursen derzeit noch eine größere Herausforderung wie man das genau feststellen kann, wer genau nun online eine Prüfung macht) Schummelzettel bei Prüfungen verwenden (der Klassiker, in Anbetracht der zahlreichen anderen Vergehen in den Aufzählungen in diesem Beitrag wirkt ein „Spicker“ schon fast harmlos) Unerwünschte Zusammenarbeit für Hausarbeiten (engl.: collusion; 2014 kam das an der Harvard University vor, damals wurden rund 120 Studierende verdächtigt plagiiert zu haben, dabei haben sie „nur“ die Arbeitsanleitungen gemeinsam bearbeitet, es war ihnen nicht… Lesen Sie hier weiter!